Fremdgänger gefährden Unterhaltsanspruch


„Nach 25 Ehejahren wurde es mir in meiner Ehe etwas langweilig. Also habe ich mich auf eine Affäre mit einem Mann aus dem Golfclub eingelassen. Dummerweise ist aus dieser Affäre mehr geworden: wir haben uns richtig heftig verliebt! Jetzt überlegen wir, ob wir zusammenziehen. Mit meinem Ehemann kann ich nicht mehr zusammenleben, schon rein aus gefühlstechnischen Gründen geht das nicht. Allerdings bin ich finanziell vollkommen von ihm abhängig. Seit der Geburt unserer 3 Kinder vor 25 Jahren habe ich nie mehr gearbeitet. Riskiere ich im Trennungsfall nun meinen Unterhaltsanspruch?“

Melanie M, Mönchengladbach

 

So wie Melanie geht es in Deutschland jährlich Tausenden Ehefrauen. Die Ehe ist zur lästigen Pflichterfüllung geworden. Die Kinder sind meistens schon erwachsen und oft finanziell selbständig. Die Ehefrau sitzt zuhause und grübelt über den Sinn des Lebens, sie treibt Sport, hält sich jung und fit. Aber war es das wirklich? Da war doch früher mal etwas. Etwas, das sich gut anfühlte, und mit dem eigenen Ehemann geht das nicht mehr. Dann ist es nur eine Frage der Zeit, bis aus einem unbestimmten Bedürfnis eine handfeste Affäre wird. Eigentlich braucht es nur einen netten Kollegen, Bekannten oder halt jemand aus dem Sportclub. Wenn nun aber aus dieser Affäre eine neue Beziehung entsteht, riskiert man damit seine Ehe. Diesen Schritt sollten sich Fremdgänger aber gut überlegen, insbesondere dann, wenn Sie finanziell von ihrem Noch-Ehepartner abhängig sind. Wir erklären Ihnen die juristischen Fallstricke einer solchen Konstellation.
 

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Keine Schuldfrage im Scheidungsfall

Das deutsche Scheidungsrecht kennt eigentlich keine Schuldfrage bezüglich der Scheidung mehr. Im Scheidungsfall muss nur belegt werden, dass die Ehe nach mehreren Ehejahren zerrüttet ist und eine Fortsetzung der Ehe beiden Parteien nicht mehr zugemutet werden kann. Im Scheidungsfall wird dann auch der Unterhaltsanspruch der beiden Parteien geprüft. Hat ein Ehepartner (meist die Ehefrau) seine Arbeit aufgegeben, um sich um Haushalt und Familie zu kümmern, so steht ihm seitens des Ehegatten ein Unterhalt zu. Damit soll sichergestellt werden, dass der finanziell unterlegene Ehepartner seinen Lebensstandard auch nach der Ehe fortsetzen kann.
 

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat jedoch einige Ausnahmen formuliert, nach denen ein Ehepartner seinen Unterhalt „verwirken“ kann. Demnach kann ein Ehepartner seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt verlieren, wenn er sich etwas hat zuschulden kommen lassen. Dies bedeutet, dass dem zahlungskräftigen Ehepartner aus Gerechtigkeitsgründen eine Unterhaltszahlung an den Ehepartner nicht zugemutet werden kann. Und diese Situation ist nach deutscher Rechtssprechung nach einem Seitensprung gegeben.

Im Klartext heisst das: Hat ein Ehepartner mit seinem Verhalten das Scheitern der Ehe herbeigeführt, so kann er seinen Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren. Diese Situation ist nach einer Affäre ganz klar gegeben. Wer also innerhalb seiner Ehe fremdgeht und damit das Scheitern der Ehe herbeiführt, hat damit keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen seinen Ehepartner. Ausgenommen davon ist selbstverständlich der Kindesunterhalt, der unabhängig vom „Verschulden“ eines Ehepartners am Scheitern der Ehe ermittelt wird.
 

Präzedenzfall

Für Aufsehen hat in diesem Zusammenhang ein Fall einer fremdgehenden Ehefrau gesorgt. Nach 26 Jahren Ehe hatte sie sich auf eine Affäre mit einer Frau eingelassen und wollte die Ehe beenden. Nach mehreren Instanzen entschieden die Gerichte, dass es dem Ehemann nicht zuzumuten ist, an seine Ex-Frau Unterhalt zu zahlen, da diese ja mit ihrem Verhalten das Scheitern der Ehe provoziert hatte. Die sexuelle Umorientierung der Ex-Frau spielte dabei keine Rolle. Wichtig war, dass die Ehe vor der Affäre als intakt definiert wurde und erst durch die Affäre der Frau zerstört wurde. Dies reichte den Richtern als Sachverhalt für ein Verwirken des Unterhaltsanspruchs aus.
 

Unser Tipp

Sollten Sie sich in einer Situation wie unsere Melanie befinden, so ist äusserste Vorsicht geboten. Insbesondere dann, wenn Sie finanziell vollständig von Ihrem Ehepartner abhängig sind. Nach vielen Jahrzehnten ohne Erwerbstätigkeit sind Ihre Arbeitsmarktchancen auch denkbar schlecht und Sie werden allenfalls einen mies bezahlten Job erhalten. Damit werden Sie Ihren gewohnten Lebensstandard jedoch nicht halten können. Überlegen Sie daher genau, was Sie tun und ob Sie mit einem Seitensprung tatsächlich Ihre Ehe gefährden wollen. Auch wenn Ihr neuer Partner über ausreichend finanzielle Mittel verfügt und Ihnen einen Unterhalt zugesichert hat: einen Rechtsanspruch darauf haben Sie erst, wenn Sie Ihren neuen Partner heiraten. Seien Sie also realistisch und gehen Sie mit Seitensprüngen vorsichtig um. Oft ist es besser, eine Affäre bleibt was sie ist: ein zeitlich befristetes sexuelles Abenteuer.
 

Wie ist die Situation in Österreich?

Das österreichische Scheidungs- und Unterhaltsrecht ist dem deutschen sehr ähnlich. Allerdings spricht man hier ganz klar von einem Verschuldungsgrund. Ein solcher Verschuldungsgrund ist, wenn die Ehe durch den Seitensprung zerstört wurde. Bedingung ist jedoch, dass die Ehe vor der Affäre durchaus intakt war. Die streitenden Parteien müssen dies im Unterhaltsverfahren beweisen, was in der Praxis oft in einer nervenaufreibenden Schlammschlacht endet.
 

Wie ist die Situation in der Schweiz?

In der Schweizerischen Rechtssprechung gibt es keinerlei Schuldfrage bezüglich einer Scheidung mehr. Ausschlaggebend für den Unterhaltsanspruch ist hier allein die Tatsache, dass ein Ehepartner seine finanzielle Absicherung zugunsten von Haushalt und Familie aufgegeben hat. Daraus ergibt sich ein Unterhaltsanspruch auch nach Erlöschen der Ehe. Die Gründe spielen keinerlei Rolle. Auch wenn eine Affäre nachweislich zur Zerstörung der Ehe geführt hat, ergibt sich daraus kein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs.

Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten erlischt jedoch dann, wenn die Ex-Frau einen neuen Partner heiratet. Ein Konkubinat hat dabei die gleiche rechtliche Wirkung wie eine neue Ehe, allerdings muss das Konkubinat stabil sein. Dies wird nach 5 Jahren gemeinsamen Wohnens als gegeben angesehen.

 

Was meinen Sie dazu? Ist es richtig, wenn ein betrogener Ehemann seiner fremdgehenden Ehefrau auch noch Unterhalt zahlen soll? Ist Ihnen so etwas vielleicht sogar schon passiert? Wie haben bei Ihnen die Gerichte entschieden? Diskutieren Sie mit uns!